In der Schweiz ist das Prinzip der Gebührenfreiheit öffentlicher Strassen in der Bundesverfassung verankert (Art. 82, Abs. 2 BV). Weiter verbietet Art. 105, Abs. 12 des Strassenverkehrsgesetzes SVG den Kantonen, Durchgangsgebühren zu erheben.
Diese Bestimmung geht bereits auf 1848 zurück, als man die zahlreichen Brücken- und Wegzölle, die den innerschweizerischen Verkehrsfluss massiv behinderten, abschaffen wollte.
Die Eidgenössische Bundesversammlung kann für klar definierte Streckenabschnitte von diesem Grundsatz abweichen. Einziges bisheriges Beispiel ist die Benützungsgebühr für den Strassentunnel des Grossen St. Bernhard. Andere, von der Bundesversammlung bereits gutgeheissene gebührenfinanzierte Projekte – die „Traversée de la Rade“ in Genf wie auch der Schanzentunnel in Bern– wurden von den Stimmbürgern abgelehnt.
Weitergehende Gebührensysteme benötigten eine Verfassungsänderung, so die Autobahnvignette (Art. 86 BV) wie auch die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA (Art. 85 BV). Um Road Pricing in der Schweiz einzuführen, braucht es demzufolge zwingend eine Änderung der Bundesverfassung.
Am 7. Dezember 2007 hat der Bundesrat auf Antrag des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beschlossen, wegen der fehlenden Verfassungsgrundlage ein auf 10 Jahre befristetes Bundesgesetz ausarbeiten zu lassen, um so Städten und Agglomerationen die Möglichkeit zu bieten, versuchsweise Road-Pricing-Systeme einzuführen. Eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage sollte im dritten Quartal 2008 vorgelegt werden. Bis das Gesetz überhaupt in Kraft treten könnte, ist mit einer Zeitspanne von 2-3 Jahren zu rechnen (Vernehmlassung, parlamentarische Beratung, Volksabstimmung bei Referendum). Nach 10 Jahren tritt das Gesetz wieder ausser Kraft, die Pilotprojekte müssten abgebrochen werden. Für eine dauerhafte Umsetzung müssten Volk und Stände einer Verfassungsänderung zustimmen.